Unterhalt & Güterrecht

Nach einer Trennung muss das Einkommen oft für zwei Haushalte reichen. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wem welches Vermögen zusteht und welche Zahlungen angemessen sind.

Unterhaltsfragen betreffen unmittelbar Ihren Alltag. Ich prüfe mit Ihnen Einkommen, Ausgaben, Betreuung und weitere finanzielle Verpflichtungen. Auf dieser Grundlage ordnen wir ein, ob Ansprüche bestehen und welche Beiträge rechtlich begründet sind.

Beim Kindesunterhalt geht es um den finanziellen Bedarf des Kindes und gegebenenfalls um die Sicherung seiner Betreuung. Beim Ehegattenunterhalt unterscheiden sich die Voraussetzungen während der Trennung und nach der Scheidung. Ich erläutere Ihnen diese Unterschiede und unterstütze Sie bei der Festsetzung oder Überprüfung von Beiträgen.

Verändern sich Einkommen, Betreuung oder andere wesentliche Umstände, kann eine Anpassung bestehender Unterhaltsregelungen infrage kommen. Eine Veränderung führt jedoch nicht automatisch zu einem anderen Zahlbetrag. Ich prüfe den bestehenden Entscheid oder Vertrag und bereite die erforderlichen Schritte vor.

Das Güterrecht bestimmt, wie die Vermögensverhältnisse zwischen Eheleuten zu behandeln sind. Bei einer Scheidung geht es insbesondere um die Zuordnung und Aufteilung von Vermögenswerten und die Berücksichtigung von Schulden. Ich sichte mit Ihnen die Unterlagen, kläre mögliche Ansprüche und unterstütze eine nachvollziehbare Regelung.

Häufige Fragen zu Unterhalt und Güterrecht

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

Entscheidend sind unter anderem der Bedarf des Kindes, die finanziellen Verhältnisse der Eltern und die Aufteilung der Betreuung. Je nach Situation umfasst der Unterhalt neben direkten Kosten auch einen Betreuungsunterhalt. Einen allgemein gültigen festen Prozentsatz gibt es nicht.

Ein Anspruch besteht nicht automatisch. Grundsätzlich soll jede Person nach der Scheidung selbst für ihren Unterhalt sorgen. Ob und in welchem Umfang ein Beitrag geschuldet ist, hängt unter anderem von der Aufgabenteilung während der Ehe, der Kinderbetreuung und den Möglichkeiten zur eigenen Erwerbstätigkeit ab.

Ein bestehender Unterhaltstitel bleibt grundsätzlich verbindlich, bis eine wirksame Änderung vorliegt. Eine erhebliche und dauerhafte Einkommensänderung kann Anlass für eine Anpassung sein. Reduzieren Sie Zahlungen deshalb nicht ohne rechtliche Prüfung und leiten Sie nötige Schritte frühzeitig ein.

Nein. Massgeblich ist zunächst Ihr Güterstand. Ohne abweichenden Ehevertrag gilt in der Regel die Errungenschaftsbeteiligung. Dabei bleiben etwa voreheliches Vermögen und Erbschaften grundsätzlich Eigengut. Die während der Ehe gebildete Errungenschaft und mögliche Ersatzforderungen prüft man gesondert.

Nicole Kistler, lic. iur.
Nicole Kistler, lic. iur.

Als Fachanwältin SAV Familienrecht unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu verstehen und fundierte Entscheidungen für Ihre Familie zu treffen. Dabei verbinde ich klare rechtliche Beratung mit einem offenen Ohr für Ihre Situation.

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